Angebotsgrundlagen und Bestandteile des Vertrags
Als Vertragsbestandteile gelten bei Abschluss des
Bauvertrages in nachfolgender Reihenfolge:
1. Der Bauvertrag mit Zusatzvereinbarung.
2. Die besonderen Vertragsbedingungen dieses
Leistungsverzeichnisses.
3. Nachstehende Leistungsbeschreibung mit ihren
zusätzlichen technischen Vorschriften.
4. Die Planunterlagen des Architekten und Statikers
sowie vorhandene Gutachten und die allgemeine
Baubeschreibung.
5. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistung nach VOB
6. Die allgemeinen technischen Vorschriften für die
Ausführung von Bauleistungen VOB/C, DIN 4102, 4108
und 4109, sowie die weiteren einschlägigen
DIN-Vorschriften für die zu liefernden und zu
verarbeitenden Materialien.
7. Die Baugenehmigung mit zugehörigen Plänen.
8. Die einschlägigen Unfallverhütungs- und
baupolizeilichen Vorschriften, die Gerüstordnung,
Bauarbeiterschutzbestimungen, Vorschriften der
Aufsichts behörden, baurechtliche Bestimmungen,
Feuer-, Gewerbe-, Verkehrs- und Gesundheits-
polizeiverordnungen, örtliche Vorschriften des Bau- und
Nachbarrechtes, technische Bedingungen der Strom, Gas
und Wasserlieferwerke, sowie der Deutschen Telekom AG.
9. Die Erklärung des Bieters.
Vertragsgrundlagen
Vorbedingung
1. VOB Teil A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960, jeweils in der bei der Angebotsaufforderung gültigen Fassung. Die zusätzlichen nachstehenden Vertragsbedingungen für die Vergabe.
1.1
Vorbehalt der Vergabe von Bauleistungen in Losen, Teile oder Positionen teilweise anderweitig oder nicht zu vergeben. Nach- oder Mehrforderungen können hieraus nicht gestellt werden.
1.2
Bei Vergabe zu einer Pauschalsumme hat der Unternehmer die Massenangaben des LV., die Zeichnungen usw. unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Korrekturen sind schriftlich bei der Festlegung der Pauschalsumme vorzutragen. Spätere Nachforderungen können keine Berücksichtigung finden. Bei Minderleistungen, die gegenüber dem Leistungsbeschrieb während der Ausführung vereinbart werden, wird der Anteil auf der Basis des LV. festgestellt und an der Pauschalsumme abgezogen. Dasselbe gilt bei festgestellten Minderleistungen bei der Überprüfung der Bauleistungen bei der Abnahme.
2. VOB Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
DIN 1961, jeweils am Tage der Angebotsaufforderung gültigen Fassung. Ergänzend gelten die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag
( § 631 ff ).
2.1
Das Auftragsschreiben oder der Bauvertrag.
2.2
Das Leistungsverzeichnis mit den enthaltenen zusätzlichen Vertragsbedingungen und technischen Vorschriften.
2.3
Sonstige Ausführungsunterlagen wie Werkpläne, geprüfte statische Unterlagen, Werksvorschriften usw.
3. VOB Teil C
Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, in der jeweils am Tage der Angebotsaufforderung gültigen Fassung. Bei Änderung der
DIN - Normen danach obliegt dem Auftragnehmer die Abstimmung mit
der Bauleitung.
Zur Ausführung darf nur Material nach den DIN - Vorschriften und Güteschutzbestimmungen Verwendung finden. Verarbeitungs- und Werksvorschriften sind genauestens bei der Ausführung einzuhalten. Gegebenenfalls ist ein Fachmann des Lieferwerks zur Ausführung, Einarbeitung und Überwachung beizuziehen. Die Kosten sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
4. Preisabsprachen, Aufhebung der Ausschreibung
Der Angebotsteller versichert, dass er keine Preisabsprachen mit anderen Bietern getroffen hat. Diese hat den Ausschluss des Angebots zur Folge.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Ausschreibung, z.B. bei offensichtlich überhöhten Preisen, aufzuheben.
5. Auftragserteilung, Zuschlagsfrist, Preisbindung
Diese erfolgt durch den Auftraggeber schriftlich. Er ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Bis zur Zuschlagsfrist bleibt der Bieter an sein Angebot gebunden, unabhängig von Material- und Lohnerhöhungen.
Sollte durch irgendwelche Umstände das Vorhaben nicht zur Ausführung kommen, oder die Ausschreibung aufgehoben werden, berechtigt die Abgabe des Angebots, auch als preisgünstigster Bieter, zu keinen Schadensersatzansprüchen.
6. Erfüllungssteuer- und sozialrechtlicher Verpflichtungen
Der Bieter versichert, dass er seinen steuerlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und der zuständigen Berufsgenossenschaft angehört.
7. Ausführungsunterlagen, Prüfungsverpflichtung
7.1
Der Angebotsteller ist verpflichtet, vor Abgabe des Angebots sich mit der Baustelle, den Angaben des LV. und den sonstigen Ausführungsunterlagen genau vertraut zu machen und Unklarheiten vor Abgabe des Angebots zu klären.
7.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten die Angaben des LV. und die sonstigen Ausführungsunterlagen anhand der örtlichen und baulichen Verhältnisse (Rohbaumasse) zu überprüfen. Fehler, Mängel oder Unstimmigkeiten sind dem Architekten sofort und vor Ausführung der Arbeiten schriftlich bekanntzugeben.
7.3
Eine Verletzung der Prüfungspflichten nach 7.1 und 7.2 geht zu Lasten des Auftragnehmers.
8. Ausführung
8.1
Mit den Einheitspreisen der Positionen sind abgegolten:
Das Stellen, Vorhalten und Rücktransport aller zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Einrichtungen, Schalungen, Gerüste, Werkzeuge, Hebegeräte und -einrichtungen, der Beleuchtung, Abschrankung usw., das Benützen der Gerüste durch andere Handwerker, die Lieferung aller notwendigen Materialien sowie Stellen sämtlicher erforderlichen Hilfskräfte und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft.
8.2
Sind ausserhalb des zu bebauenden Grundstücks Lager-, Arbeitsplätze oder Zufahrtswege einzurichten bzw. herzustellen, hat der Unternehmer die erforderliche Genehmigung einzuholen, etwaige Kosten selbst zu tragen und nach Beendigung der Arbeiten den früheren Zustand kostenlos wieder herzustellen.
8.3
Weichen die ausgeführten Mengen einer Leistung, die unter einem Einheitspreis zusammengefasst sind, von dem im Vertrag genannten Umfang ab, so gelten die Einheitspreise des Vertrages, auch wenn eine Abweichung von mehr als 10% erfolgt.
8.4
Das Heranbringen von Wasser und Strom an die Verbraucherstelle geschieht auf eigene Rechnung und Gefahr. Zur ununterbrochenen und fristgerechten Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die erforderlichen Baustoffe rechtzeitig frei Verwendungsstelle zu liefern und alle erforderlichen Nebenarbeiten zu leisten, die zur Herstellung seiner Leistung nötig sind.
8.5
Die Weitervergabe von Bauleistungen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und unbeschadet der Haftung des Auftragnehmers gestattet. Wenn schwerwiegende Gründe es erfordern, kann die Zustimmung des Auftraggebers jederzeit widerrufen werden.
8.6
Die im LV. festgelegten Fabrikate und Materialien sind zu verwenden. In Ausnahmefällen kann mit schriftlicher Genehmigung der Bauleitung Gleichwertiges verwendet werden. Für alle einzubauenden Materialien und Gegenstände hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung nach Auftragserteilung rechtzeitig Proben bzw. Musterstücke unentgeltlich vorzulegen. Diese sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer auf seine Kosten wieder abzuholen. Erfolgt die Abholung nicht, gehen die Proben und Muster ersatzlos in das Eigentum des Auftraggebers über.
8.7
Für die Ausführung gelten stets die Zeichnungen und sonstigen Unterlagen mit dem jüngsten Fertigungsdatum. Unstimmigkeiten darin und zwischen dem LV. sind vor Ausführung der Arbeiten mit der Bauleitung zu klären und abzustimmen. Vom Unternehmer gefertigte Konstruktions- und Ausführungszeichnungen, sowie Berechnungen sind der Bauleitung vor Arbeits- oder Fertigungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen, in den DIN-Normen oder dem LV. enthaltenen Prüfungen zu tragen. Bei verschiedenen Prüfmethoden nach Norm gilt das ungünstigste Ergebnis.
8.8
Bauschutt, Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle sowie Verunreinigungen sind vom Unternehmer auf seine Kosten laufend zu beseitigen. Er ist für das Sauberhalten der Wege auf der Baustelle, dem Baugelände und der etwa in Mitleidenschaft gezogenen Wege und Straßen oder Nachbargrundstücke allein verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für alle aus der Unterlassung erwachsenen unmittel- und mittelbaren Schäden.
Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen gegen Beschädigung, Diebstahl usw. zu schützen und die dafür entstehenden Kosten zu tragen.
9. Ausführungsfristen, Vertragsstrafe, Abnahme
9.1
Einzelfristen des Terminplanes gelten in Abänderung von VOB Teil B DIN 1961 § 5 Ziffer 1 stets als Vertragsfristen. Kommt der Auftragnehmer mit dem Beginn der Arbeiten oder Ausführung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt eine andere Firma ganz oder teilweise mit diesen Arbeiten zu beauftragen. Die gesamten, hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der in Verzug gekommene Auftragnehmer. Zeitverluste infolge Mangel an Material oder Arbeitskräften usw. hat der Auftragnehmer zu vertreten.
9.2
Nur solche Tage werden ausschliesslich als terminverlängernd anerkannt, an denen die Arbeit entsprechend der Schlechtwetterregelung nach dem Arbeitsförderungsgesetz ausfällt. Prüfzeiten gelten nicht als terminverlängernd ( für Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zur Ausführung ).
Wenn in der Ausschreibung, im Auftragsschreiben oder im Bauvertrag nichts anderes vermerkt ist, wird für jeden Werktag Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2permil; der Abrechnungssumme festgelegt.
§ 11 Zi. 2 VOB Teil B findet keine Anwendung.
9.3
Für die Arbeiten erfolgt in jedem Falle eine förmliche Abnahme. Durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlusszahlung wird die Abnahme der geleisteten Arbeiten nicht ersetzt. Erst mit der Ausstellung der Abnahmebescheinigung durch die Bauleitung gilt die Abnahme als erfolgt.
Leistungen, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, sind vom Auftragnehmer zur Abnahme schriftlich anzumelden. Bei Unterlassung ist die Bauleitung berechtigt, nach eigenem Ermessen die Leistungen für beide Teile verbindlich festzulegen.
10. Gewährleistung, Mängelbeseitigung
10.1
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beginnt unabhängig von der Abnahme nach Ziff. 9.3 mit der Schlussabnahme des fertiggestellten Gesamtbauwerkes. Erfolgt eine baupolizeiliche Abnahme, so beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit diesem Zeitpunkt.
10.2
Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.
Hat der Auftragnehmer Mängel, die während der Verjährungsfrist entstanden sind, zu beseitigen, wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
Tritt ein Mangel auf, so trifft den Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht von ihm verursacht wurde.
10.3
Der Architekt ist berechtigt, soweit erforderlich, weitere Baufachleute zum Zwecke der Mängelbeseitigung hinzuzuziehen. Die Kosten trägt der Auftragnehmer, der zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.
Kommt der Auftragnehmer in der ihm gesetzten Frist mit der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der Auftraggeber eine andere Firma mit den erforderlichen Arbeiten zur Mängelbeseitigung beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer, der zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.
11. Haftung, Bauwesenversicherung
11.1
Dem Auftragnehmer obliegen, abgesehen von der Erfüllung des Werkvertrages, alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen in voller, eigener Verantwortung. Hierzu gehören auch die Verkehrssicherung und die Beachtung der angeordneten Verkehrsbeschränkungen einschl. der Unterhaltung der notwendigen Verkehrszeichen. Der Auftragnehmer ist auch für das Sauberhalten der Wege auf der Baustelle und etwa in Mitleidenschaft gezogenen öffentl. Strassen und Wege allein verantwortlich. Er haftet für alle, aus der Unterlassung solcher Massnahmen dem Auftraggeber erwachsenden, unmittelbaren oder mittelbaren Schäden. Besonders hat er für alle Schäden und Unfälle infolge von Setzungen, wegen unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Abschrankung, Einrüstung, Spriessung, Abdeckung, Abdämmung und Beleuchtung der Baustelle, sowie für die Beschädigung von Leitungen und Kabeln einzustehen.
Den Architekten trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigene Sicherungspflicht. Für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen, hat der Auftragnehmer die Beweislast dafür, daß ihn kein Verschulden trifft.
11.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Architekten denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, daß ihn der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt und die mangelhafte Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten war.
11.3
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der am Bau zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften allein verantwortlich.
11.4
Der Auftragnehmer hat den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
11.5
Der Auftragnehmer hat sich anteilig im Verhältnis der Abrechnungssumme an der Versicherungsprämie einer Bauwesenversicherung zu beteiligen. In der Regel sind dies 3 permil; der Auftragssumme.
12. Aufmass und Abrechnung, Revisionspläne, Forderungsabtretungen
12.1
Das Aufmass erfolgt gemeinsam mit der Bauleitung. Die hierfür erforderlichen Hilfskräfte, Geräte, Messurkunden usw. sind vom Auftragnehmer kostenlos zu stellen.
12.2
Rechnungen, Leistungsaufstellungen und Anforderungen von Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer über die Bauleitung in doppelter Ausfertigung prüfungsfähig einzureichen. Soweit möglich, werden die Arbeiten nach den Ausführungszeichnungen abgerechnet. Auf Verlangen sind für die Schlussrechnung Abrechnungszeichnungen hinzuzufügen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
12.3
Revisionspläne sind in 2-facher Ausfertigung der Schlussrechnung kostenlos beizufügen.
12.4
Sofern nicht die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt, sind Forderungsabtretungen ausgeschlossen.
13. Lohn- und Stoffpreisänderungen
13.1
Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen. Die Angebotspreise sind Festpreise über die gesamte Bauzeit.
VOB/B § 2 Abs. 3 - 7 bleiben davon unberührt gültig.
13.2
Erstattungsfähig ist für die gesamte Bauzeit nur der tarifliche Lohnunterschied mit einem Zuschlag von 40 % beim Bauhaupt- bzw. 35% beim Baunebengewerbe für Gemeinkosten usw. der, auf der Baustelle, geleisteten Arbeitsstunden. Gehälter von Meistern, Firmeninhabern, Polieren, Angestellten, Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Vergütung für Urlaub, Krankheit, Arbeitsunterbrechung, Arbeitsausfall an Feiertagen u.a. kommen für besondere Vergütung nicht in Betracht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eingetretene, tarifliche Lohnerhöhungen unverzüglich der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Zur Berechnung der Mehraufwendungen sind die geleisteten Arbeitsstunden anhand von Tagesrapporten, die tägl. der Bauleitung zur Anerkennung vorzulegen sind, prüfbar nachzuweisen.
14. Stundenlohnarbeiten
14.1
Stundenlohnarbeiten werden nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung über Art und Stundensatz vergütet. Die Lohnberichte sind spätestens am folgenden Werktage der Bauleitung zur Anerkennung vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage kann eine Vergütung abgelehnt werden.
Der Auftragnehmer darf nur dann gelernte Arbeitskräfte für Stundenlohnarbeiten einsetzen, wenn die auszuführenden Arbeiten ein entsprechendes fachliches Können verlangen oder wenn von der Bauleitung Meister, Vorarbeiter oder Poliere zur Arbeitsaufsicht angefordert werden.
Schicht- und Überstundenzuschläge werden nur vergütet, wenn dafür eine schriftliche Aufforderung der Bauleitung vorliegt. Die Zuschläge werden nicht vergütet, wenn sie zur Einhaltung der vereinbarten Termine notwendig sind. Ausfall- und Wartestunden, Lohnnebenkosten und vermögenswirksame Leistungen werden nicht vergütet.
14.2
Die Unterschrift der Bauleitung auf den Stundennachweisen bestätigt nur die durchgeführte Arbeit. Sie enthält nicht die Anerkennung, dass die Arbeit ausserhalb der Leistungen des LV. verrechnet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Arbeit durch Preise des Angebots abgegolten wird.
15. Bauschilder
15.1
Nur im Einvernehmen mit der Bauleitung dürfen Bauschilder angebracht werden. Wird vom Auftraggeber ein Sammelschild aufgestellt, werden die Kosten anteilmässig auf die einzelnen Auftragnehmer verrechnet.
16. Anerkennung der Angebots- und Vertragsunterlagen
16.1
Mit der Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass er vom Inhalt der zusätzlichen oder etwaigen besonderen Vertragsbedingungen Kenntnis genommen hat und diese als Vertragsgrundlagen für eine etwaige Ausführung der Arbeiten ausdrücklich anerkennt. Dasselbe gilt für evtl. zusätzlichen technischen Vorbemerkungen sowie sonstiger Unterlagen. Angebote scheiden aus, die vom Unternehmer bei der Abgabe nicht durch Unterschrift anerkannt sind. Ebenso werden Angebote ausgeschieden, bei denen der Bieter den Ausschreibungstext selbst ändert. Dasselbe gilt für selbstgefertigte Abschriften des LV. durch den Bieter.
Änderungsvorschläge sind in einem Zusatzangebot gesondert ausführlich zu beschreiben und anzubieten.
- Auf beiliegende Bietererklärung wird verwiesen. -
17. Weitere Festlegungen
Anteilige Kosten für Bauwasser, Baustrom, Baustellen-WC |
|||
1,20 % |
Den Bauschutt hat der Unternehmer selbst zu entsorgen.
Anmerkung: Beim Rohbauunternehmer sind die Kosten für Bauwasser, -strom und Baustellen-WC in der
Baustelleneinrichtung erfasst. Dies gilt für die Nachfolgehandwerker.
18. Ich / Wir beabsichtigen keine / die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen.
19. Ich / Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen / unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
20. Wir erklären durch die rechtsverbindliche Unterschrift, dass im Falle der Auftragserteilung, nur Arbeitskräfte mit einem gültigen deutschen Sozialversicherungsausweis eingesetzt werden.
Vorbedingungen
B I E T E R E R K L Ä R U N G
1. Wir bestätigen, im Besitz einer Fertigung der nachfolgend aufgeführten Unterlagen zu sein:
Besondere Vertragsbedingungen |
Wir versichern, diese Unterlagen sorgfältig geprüft zu haben. Unstimmigkeiten oder Unklarheiten haben wir nicht festgestellt. Wir erkennen diese Unterlagen einschliesslich sämtlich darin enthaltener Vereinbarungen und Bedingungen ohne Vorbehalt an.
2. Wir erfüllen regelmässig unsere gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern sowie der Beiträge zur Sozialversicherung.
Auf Anforderung werden wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. des Sozialversicherungsträgers vorlegen.
3. Die Lohntarifabkommen und alle zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften sowie der besonderen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes werden wir einhalten.
4. Wir haben eine Bauhaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen mit einer Mindestversicherungssumme von ................................................. je Schadensereignis. Auf Anforderung werden wir eine Bestätigung des Versicherers über den Vertragsabschluss und über die laufenden Prämienzahlungen vorlegen.
5. Wir sind Mitglieder der Berufsgenossenschaft .................................................................... .
Auf Anforderung bringen wir eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft über die Mitgliedschaft und über die laufende Erfüllung der Beitragspflicht.
6. Wir haben keine unzulässige Vereinbarung über die Abgabe von Angeboten, über die hierbei zu fordernden Preise sowie über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung getroffen
7. Für unsere Beteiligung am Ausschreibungsverfahren und für die Erstellung unseres Angebots werden wir keine Vergütungs- und Haftansprüche geltend machen
8. Uns ist bewusst, dass wir bei der Verletzung wesentlicher Pflichten oder Abgabe falscher Erklärungen von weiteren Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen werden können und dies ausserdem den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung eines später abzuschliessenden Bauvertrages berechtigt.
9. Ein Freistellungsauftrag zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäss § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) muss dem Angebot beiliegen.
..............................................., den.......................... ..............................................................................
Stempel / Unterschrift Unternehmer
Bietererkl ärung
Allgemeine Projektbeschreibung
Die Bauherrschaft beabsichtigt ein Mehrfamilienhaus mit
11 Wohneinheiten, Stellplätzen und Fahrradschuppen auf
dem Teil-Grundstück an der Ecke Waldstrasse - Birkenweg
in 73240 Wendlingen zu errichten.
Baukonstruktion:
Bodenplatte WU-Beton, UG-Wände aus Stahlbeton.
Treppe UG-DG 1-läufig mit Zwischenpodest
Aussenwände aus Mauerwerk Porenbeton
Tragende Innenwände aus Kalksandstein+ Stahlbeton
Pultdach mit Dachbegrünung
Rahmentermine: Baubeginn Rohbau ab 10/2017
Projektbeteiligtenliste:
Bauherr: Stadt Wendlingen am Neckar
Am Marktplatz 2, 73240 Wendlingen am Neckar
Planung + Bauleitung: Wild - Architekten
Bahnhofstrasse 30, 73240 Wendlingen am Neckar
Tel.: 07024 - 502354
Tragwerksplanung: Dieter Bulach
Hölderlinstrasse 4, 73240 Wendlingen am Neckar
Tel.: 07024 - 929225
Allgemeine Projektbeschreibung
Aussengerüst aufbauen, vorhalten und abbauen nach den behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften an Aussenwandteilen.
Standzeit ca. 6 Monaten
für folgende Gewerke:
- Rohbau
- Zimmer- und Holzbau
- Dachabdichtung + Begrünung
- Flaschner
- Aussenputz-/Malerarbeiten (kein WDVS)
Ausmassbestimmung : angerüstete Fläche.
Gebäudemasse
Wohnhaus: Pultdach
- Grundmasse 26,00 x 12,00 m
- Erkermasse West 13,00 x 0,80 m
Gebäudehöhe:
- Traufe ca. 8,50 m
- Pult: ca. 10,50 m
Komplette Leistung
Aussenger üst - Hinweistext
Aussengerüst nach DIN aufbauen, vorhalten und abbauen
Im Preis mit einzurechnen ist das Aufbauen, Vorhalten
und Abbauen nach den behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften an
Aussenwandteilen.
Standgerüst Lastklasse 3, W06
Standgerüst als Arbeits- und Schutzgerüst als
flächenorientiertes Standgerüst, für die
Aussenfassade liefern, gemäss UVV aufbauen,vorhalten
und abbauen.
Systemgerüst DIN EN 12810,
Das Gerüst ist für eine zulässige Belastung und
gleichmässig verteilte Verkehrslast von 2 kN / m 2
auszulegen.
Gruppe Lastklasse 3, Systembreitenklasse SW 15,
Klasse der lichten Höhe:H 1, ohne Bekleidung (A ),
vertikaler Zugang mit einer Leiter (LA ),
vorhandene tragende Konstruktion nach der statischen
Berechnung.
Verankerung der Windlast entsprechend des max.Wertes
der vergangenen 10 Jahren und für die Dauer der
Arbeiten an der Fassade,vorhalten und nach Rücksprache
mit der Bauleitung wiederabbauen.Gemessen wird die
Ansichtsfläche der Fassaden.
Gebrauchsüberlassung bis 6 Monate (Grundeinsatzzeit)
Arbeitslagen incl.aussenseitigem Sicherungsgeländer
sowie Verstrebung und Aufstieg.
Aussenger üst aufbauen,vorhalten+abbauen/4Monate
Gebrauchsüberlassung Standgerüst Lastklasse 3
Gebrauchsüberlassung des vorgenannten
Standgerüstes -- Lastklasse 3,
über die Grundeinsatzzeit hinaus.
Abrechnung nach m2 x Kalenderwoche.
Gebrauchs überlassung Standger üst
Dachfanggerüst
Dachfanggerüst als Ergänzung des vorgenannten
Standgerüstes Gruppe 3
mit Schutzwand /Fangnetz und fester,tragfähiger
Verankerung.
Die Belagteile und Schutzwände müssen den "Grundsätzen
für die Prüfung von Belagteilen in Fang-und
Dachfanggerüsten und Schutzwänden in Dachfanggerüsten"
(ZH 11585) entsprechen.Der Abstand zwischen
Traufkante und Fanglage darf nicht mehr als 1,50 m
betragen.
Höhe ca.1 m über Dachrand /Traufe /Ortgang)
Liefern,aufbauen, vorhalten und abbauen.
Gebrauchsüberlassung bis 6 Wochen (Grundeinsatzzeit)
Dachfangger üst
Gebrauchsüberlassung Dachfanggerüst
Gebrauchsüberlassung des vorgenannten Dachfanggerüstes
über die Grundeinsatzzeit von 6 Wochen hinaus.
Abrechnung nach m x Kalenderwoche.
Gebrauchs überlassung Dachfangger üst
Gerüstsicherung innenseitig - Seitenschutz
Seitenschutz nach DIN EN 12811-1 für Arbeitsgerüst
wandseitig,
Ausführung: dreiteilig (Geländer- und Zwischenholm,
Bordbrett)
Sicherung auf vorgenannten Standgerüst,
liefern, aufbauen, vorhalten und abbauen.
Gebrauchsüberlassung bis 6 Wochen
Abrechnung pro laufendem Meter
Ger üstsicherung innen
Gebrauchsüberlassung Gerüstsicherung
Gebrauchsüberlassung der vorgenannten Gerüstsicherung
über die Grundeinsatzzeithinaus.
Abrechnung nach m x Kalenderwoche.
Gebrauchs überlassung Ger üstsicherung
Gerüstverbreiterung Breite 30,Lastklasse 3
Auslegergerüst als Arbeits- und Schutzgerüst als
Ergänzung des vorgenannten Standgerüstes LK 3
Breite des Auslegers ca. 30 cm .
Liefern,aufbauen, 6 Monate vorhalten und abbauen.
Abrechnung pro laufendem Meter.
Ger üstverbreiterung Breite 30,LK 3
Gebrauchsüberlassung Gerüstverbreiterung 30
Gebrauchsüberlassung der vorgenannten
Gerüstverbreiterung mit Ausleger ca. 30 cm über die
Grundeinsatzzeit hinaus.
Abrechnung nach lfm x Kalenderwoche
Gebrauchs überlassung Ger üstverbreiterung 30
Gerüstverbreiterung Breite 60,Lastklasse 3
Auslegergerüst als Arbeits- und Schutzgerüst als
Ergänzung des vorgenannten Standgerüstes LK 3
Breite des Auslegers ca. 60 cm .
Liefern,aufbauen, 6 Monate vorhalten und abbauen.
Abrechnung pro laufendem Meter.
Ger üstverbreiterung Breite 60,LK 3
Gebrauchsüberlassung Gerüstverbreiterung 60
Gebrauchsüberlassung der vorgenannten
Gerüstverbreiterung mit Ausleger ca. 60 cm über die
Grundeinsatzzeit hinaus.
Abrechnung nach lfm x Kalenderwoche
Gebrauchs überlassung Ger üstverbreiterung 60
Gerüstbekleidung mit engmaschigen Netzen
als Staubschutz
Grundeinsatzzeit 3 Monate
Ger üstbekleidung mit engmaschigen Netzen
Überbauträger
Mehrkosten für das Überspannen von Öffnungen,Tor,
Balkonen etc., bei den vorstehend ausgeschriebenen
Gerüsten.
Gerüstbreite Lastklasse 3 im Bereich der Balkone.
Überspannung aus Gitterträgern entsprechend statischer
Erfordernisse,
Spannweite bis 6 m
Abrechnung pro überspannte Öffnung.
Vorhaltedauer: 6 Monate.
Zur Überbrückung von Balkonen
nach vorheriger Prüfung und Absprache
Überbautr äger/6Monate
Gebrauchsüberlassung Überspannung
Gebrauchsüberlassung der vorgenannten
Gitterträger zur Überspannung der Zugänge
über die Grundeinsatzzeit hinaus.
Abrechnung nach lfm x Kalenderwoche
Gebrauchs überlassung Überspannung
Umsetzen/Umbau von Aussengerüst
Umsetzen/Umbau von Aussengerüst der Pos. Aussengerüst
liefern.
Mehrkosten für Umbau der Gerüstverankerung, wenn
Arbeiten an der Fassade dies erfordern,beiden
vorstehend ausgeschriebenen Standgerüsten.
Abrechnung pro m 2 Gerüstfläche
Umbau bzw .Umsetzen nur nach Rücksprache und
Angabe der Bauleitung.
Umsetzen/Umbau von Aussenger üst
Gerüsttreppenturm nach DIN EN 12811-1 "Arbeitsgerüste",
als Aufstieg zum Erreichen hochgelegener Arbeitsplätze
Aufbauhöhe ca. 8 m (= Traufhöhe)
In das Gerüst der Hauptposition integrieren,
einschl. entspr. Aussen- und Innengeländer mit
entspr. Halterungen erstellen, über die Grundeinsatzzeit von 3 Monaten.
Mindestbreite 600 mm, mit Zwischenpodesten im vertikalen Raster von 2 m
Komplette Leistung, liefern, aufbauen und nach Gebrauchsende wieder abbauen.
Ger üsttreppenturm
Stundenlohnarbeiten , die eventuell anfallen, sind vor
Arbeitsbeginn anzuzeigen und innerhalb von zwei
Arbeitstagen von der Bauleitung bescheinigen zu lassen.
Später vorgelegte Rapportzettel können nicht anerkannt
werden.
In den Stundensätzen sind Auslösungen und sämtliche
Zulagen enthalten.
Alle auf Nachweis auszuführenden Arbeiten werden bis
zur Fertigstellung
der Anlage zu diesen Preisen vergütet, Material wird zu
den Angebots-Lieferpreisen vergütet !
Für evtl. Änderungs- und Umbauarbeiten an bereits
erstellten Gerüsten und für sonstige Arbeiten auf
Nachweis, die im Einzelfall von der Bauleitung
angeordnet werden, werden nachfolgende Stunden
vorgegeben.
Stundenlohnarbeiten
Gerüstkontrolle durch Gerüstbauer während der
Gebrauchsüberlassung
Diese Pos. bezieht sich auf eine zusätzl. Kontrolle des
vorbeschr. Gerüstes zur Kontrolle (siehe ZTV ) durch
den Gerüstbauer während der Gebrauchsüberlassung,
nach Aufforderung der Bauleitung.
Ger üstkontrolle durch Ger üstbauer
Gerüstbau-Meisterstunden
Ger üstbau-Meisterstunden
Gerüstbau-Facharbeiterstunden
Ger üstbau-Facharbeiterstunden
Gerüstbau-Helferstunden
Ger üstbau-Helferstunden