GRUNDLEGENDES

Der Gemeinderat: Vertretung der Bürger und Hauptorgan der Gemeinde

Aufgaben

Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde nach seiner freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

An Verpflichtungen und Anträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, ist er nicht gebunden. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, für die der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, oder die der Gemeinderat dem Bürgermeister übertragen hat (durch die Hauptsatzung).

Damit kommen dem Gemeinderat generelle und umfassende Befugnisse zu. Die Zuständigkeiten des Bürgermeisters sind einzeln festgelegt. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ist dem Bürgermeister ein weites, allgemein umrissenes Aufgabengebiet zugewiesen. Außerdem entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten.

Teilzuständigkeiten sind insoweit durch die Hauptsatzung auf den Ausschuss für Verwaltung, Bildung und Wirtschaftsförderung, den Ausschuss für Umwelt und Technik und den Bürgermeister übertragen. Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen.

Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet.

Rechtsstellung

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Die Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig.

Amtszeit
Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt 5 Jahre.
Die nächste Gemeinderatswahl findet im Jahre 2024 statt.

Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten: Oberbürgermeister) als Vorsitzendem, den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte), die in Städten die Bezeichnung Stadtrat führen. Die Gemeinderäte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens 3 Gemeinderäten bestehen.

Zahl
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 20.000 Einwohnern 22 Mitglieder. Wendlingen am Neckar zählt rund 16.000 Einwohner.

Einberufung und Ablauf einer Gemeinderatssitzung

Einberufung
Der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats beruft zu einer Sitzung ein. Dies geschieht in schriftlicher Form durch Übersendung der Tagesordnung unter Anschluss der Sitzungsdrucksachen, und zwar eine Woche vor dem Sitzungstag.

Tagesordnung
Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und gliedert alle Beratungsgegenstände nach

  • öffentlicher Verhandlung,
  • nichtöffentlicher Verhandlung.

Dabei werden die Tagesordnungspunkte jeweils gesondert nach

  • Bekanntgaben,
  • Beratungs- und Beschlussangelegenheiten,
  • Offenlegungsverfahren

aufgeführt.

Der Ältestenrat berät den Vorsitzenden bei Fragen bei der Tagesordnung.

Sitzungsdrucksachen
Für die in die Tagesordnung aufgenommenen Verhandlungsgegenstände fertigt die Verwaltung, soweit erforderlich, schriftliche Vorlagen, die den Mitgliedern des Gemeinderats in der Regel mit der Tagesordnung zuzuleiten sind. Eine Vorlage enthält grundsätzlich die Darstellung des Sachverhalts und den Beschlussvorschlag des Ausschusses oder der Verwaltung. 
Bei Wahlen kann ein Beschlussvorschlag nicht gegeben werden.

Öffentlichkeit
Für die Sitzungen des Gemeinderats gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Ausnahmen hiervon dürfen nur gemacht werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern (zum Beispiel Personal- oder Grundstücksangelegenheiten).
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum des Sitzungssaals ausreicht.

Geschäftsgang
Die Verhandlungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung beraten. Der Gemeinderat kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnung ändern. In öffentlichen Sitzungen kann über Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, nicht beraten und beschlossen werden.

Berichterstattung
Die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch Vortrag des Vorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Beamten oder Angestellten eingeleitet. Ist Verhandlungsgegenstand ein Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern des Gemeinderats, so wird der Antrag von diesen begründet.

Redeordnung
Nach der Berichterstattung eröffnet der Vorsitzende die Beratung und fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen will, muss sich zu Wort melden. Der Vorsitzende ruft in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen auf. Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen. Jedem Mitglied des Gemeinderats ist zur direkten Erwiderung zum Zwecke der Abwehr von Angriffen, die gegen seine Person gerichtet sind, zur Richtigstellung und zur Aufklärung von Missverständnissen auf Verlangen sofort das Wort zu erteilen.

Handhabung der Ordnung
Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen und, soweit erforderlich, aus dem Sitzungssaal verweisen. Die Zuhörer haben sich gemäß der Gemeindeordnung auf ein Anhören der Verhandlungen zu beschränken. Sie sind nicht berechtigt, Zwischenrufe zu machen, gleichgültig, ob es sich um Beifalls- oder Missfallensäußerungen handelt. Solche Äußerungen müssen nicht unbedingt beanstandet werden, weil sie Zeichen einer begrüßenswerten lebhaften Anteilnahme sein können. Zuhörern kann grundsätzlich das Wort nicht erteilt werden (Ausnahmen bei der Fragestunde - siehe dort).

Reihenfolge der Abstimmung
Vor der Abstimmung nennt der Vorsitzende zunächst die Anträge, über die beschlossen werden soll, und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Zunächst wird über Geschäftsordnungsanträge abgestimmt (zum Beispiel Vertagung), dann über Änderungs- und Ergänzungsanträge zum Hauptantrag. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge vor, so wird über den zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht.

Beschlussfähigkeit
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei der Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Abstimmung
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handheben. Der Vorsitzende stellt dabei die Zahl der

  • Ja-Stimmen,
  • Nein-Stimmen,
  • Stimmenthaltungen

fest.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Vorsitzende das Ergebnis. Jedes Mitglied des Gemeinderats kann seine Haltung bei der Abstimmung kurz begründen und die Aufnahme dieser Erklärung in die Niederschrift verlangen.

Geschäftsordnungsanträge

Was sind Geschäftsordnungsanträge?

Der Gemeinderat hat in seiner Geschäftsordnung in Anlehnung an die Gemeindeordnung Anträge formuliert, die geeignet sind, das Verfahren bei der Behandlung von Tagesordnungspunkten zu beeinflussen. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden und unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:

  • Antrag, bei abschweifender Aussprache zur Tagesordnung zurückzukehren.
  • Antrag auf Schluss der Aussprache, das heißt Antrag auf sofortige Beschlussfassung. Antrag, die Rednerliste zu schließen. Ein solcher Antrag verfolgt das Ziel, keine neuen Wortmeldungen mehr zuzulassen, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte ausreichend dargelegt worden sind oder von einer weiteren Aussprache keine Förderung der Angelegenheit mehr zu erwarten ist.
  • Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten.
  • Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen. Das bedeutet Zurückstellung.
  • Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.

Ein Mitglied des Gemeinderats, das selbst zur Sache gesprochen hat, kann einen Antrag auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste nicht stellen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn von jeder Fraktion mindestens ein Mitglied zur Sache gesprochen hat oder die noch nicht zu Wort gekommenen Fraktionen auf Wortmeldung verzichten. Bei einem Antrag auf Schluss der Aussprache gibt der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Danach wird über den Antrag abgestimmt.

Beschlussfassung

Die Gemeindeordnung lässt mehrere Formen der Beschlussfassung zu. Dies sind hauptsächlich:

  • Abstimmung
  • Wahl
  • Offenlegung

Die Abstimmung wird grundsätzlich bei allen Sach- und Verfahrensentscheidungen angewandt. Bei der Wahl ist eine Auswahl unter Personen zu treffen. Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen. Offen ist eine Abstimmung, wenn jeder in der Sitzung Anwesende erkennen kann, wie der einzelne Stimmberechtigte abgestimmt hat. Dadurch wird die Willensbildung transparent gemacht. Die geheime Abstimmung ist die Ausnahme. Sie soll nur durchgeführt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

Wahlen sind im Unterschied zur Abstimmung grundsätzlich geheim. Die geheime Wahl soll die unbefangene Stimmabgabe und damit eine gute Zusammenarbeit der gewählten Personen mit dem Gemeinderat gewährleisten. Geheime Wahlen werden schriftlich durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen. Die Stimmzettel werden von der Verwaltung vorgedruckt. Es kann auch offen gewählt werden (ohne Stimmzettel), wenn dies vom Vorsitzenden oder aus der Mitte des Gemeinderats beantragt wird und kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.

Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung Beschluss gefasst werden. Ein Gegenstand ist einfacher Art, wenn er für die Gemeinde oder den betroffenen Bürger nur von unerheblicher Auswirkung ist und einer mündlichen Erläuterung und Erörterung nicht bedarf. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.

Fragestunde

Dem Gemeinderat ist in der Gemeindeordnung die Möglichkeit eingeräumt worden, bei öffentlichen Sitzungen eine Fragestunde für Einwohner und gleichgestellte Personen und Personenvereinigungen vorzusehen. Hiervon hat der Gemeinderat der Stadt Wendlingen am Neckar Gebrauch gemacht und in der Geschäftsordnung festgelegt, dass in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Sitzung jeden Monats eine Fragestunde stattfindet.

In der Fragestunde können nur Fragen zu Gemeindeangelegenheiten gestellt oder Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden. Das Aufgreifen von bundes- und landespolitischen Angelegenheiten ist nicht zulässig. Auch Anregungen und Vorschläge dürfen nur Gemeindeangelegenheiten betreffen; sie müssen konkrete Gemeindeangelegenheiten zum Inhalt haben und dürfen nicht Darstellung allgemeiner politischer Grundsatzfragen sein.

Zweck der Fragestunde ist nicht eine Diskussion mit dem Gemeinderat oder dem Bürgermeister, sondern die Beantwortung von Fragen durch den Bürgermeister oder eine Entgegennahme von Anregungen und Vorschlägen. Es findet weder eine Beratung im Gemeinderat über den Inhalt einer Antwort statt, noch können Mitglieder des Gemeinderats eine von der Antwort des Bürgermeisters abweichende Antwort geben. Der Gemeinderat hat in seiner Geschäftsordnung folgende Regularien für die Fragestunde aufgestellt:

  • Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.
  • Jeder Frageberechtigte (Einwohner oder ihnen Gleichgestellte) darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen.
  • Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten. Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Bürgermeister Stellung. Kann dies nicht sofort erfolgen, wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Bürgermeister dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden.
  • Der Bürgermeister kann in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabesachen sowie in Angelegenheiten der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung von einer Stellungnahme absehen.