Freilaufende Hunde im Wald

Aus gegebenen Anlass weist die Stadtverwaltung alle Hundehalter auf folgende Regelung hin: In Baden-Württemberg dürfen Hunde auch im Wald unangeleint unterwegs sein. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Einwirkungsbereich ihres Besitzers bleiben und jederzeit abrufbar sind. Wer sich nicht an die Regeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 150 – 350 Euro geahndet werden kann.
 
Nicht nur Spaziergänger, Jogger und Radfahrer kommen durch eine unkontrollierte Hundebegegnung unter Stress. Auch für die Bewohner des Waldes sind wildernde Hunde eine Bedrohung, v.a. Jungtiere, die noch keinerlei Erfahrung und keinen ausgeprägten Fluchtinstinkt haben sind gefährdet. Der Hund muss noch nicht einmal ein ausgeprägter Jagdverhalten zeigen, seine bloße Anwesenheit kann genügen, um Wildtiere zu gefährden. So verlassen zum Beispiel Bodenbrüter bei Gefahr fluchtartig ihren Brutplatz. Während der Abwesenheit kann das Gelege auskühlen oder Nesträubern zum Opfer fallen.
Rehkitze und Feldhasenkinder warten in Verstecken auf die Rückkehr ihrer Mütter, die sich stärken müssen, um ausreichend Milch für ihre Jungtiere zu produzieren. Stöbert ein Hund sie auf, sind sie völlig schutzlos. Selbst wenn der Hund sie nicht verletzt kann der fremde Geruch dazu führen, dass Eltern ihre Jungtiere aufgeben.
 
Der natürliche Lebensraum von Wildtieren wird außerdem immer stärker eingeschränkt. Rückzugsorte, in denen die Tiere ihren Nachwuchs ungestört aufziehen können, werden immer knapper. Alle Tierfreunde, denen Artenvielfalt und das damit verbundene ökologische Gleichgewicht wichtig sind, sollten daher unabhängig von den lokalen Regelungen in dieser Zeit, in der die Wildtiere besonders verletzlich sich, auf ihren Schutz achten, ihre Vierbeiner anleinen und auf den Wegen bleiben.
 
Das Landjagdgesetz regelt das Frei-Laufen-Lassen von Hunden im Jagdbezirk.
Ordnungswidrig handelt danach, wer grundsätzlich oder fahrlässig in einem nicht befriedeten Teil eines Jagdbezirks Hunde ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen deren Entkommen oder außerhalb seiner Einwirkung frei laufen lässt (§ 40 Abs. 2 Ziff. 6 LjagdG).

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